Allgemeine Lieferbedingungen für Unternehmerkunden der greeny+-GmbH
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Lieferbedingungen für Unternehmer-Kunden gelten ausschließlich gegenüber Kunden, die Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB sind, das heißt natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften sind, die bei Abschluss des Geschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, sowie gegenüber Kunden, die juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen sind.
- Diese Allgemeinen Lieferbedingungen für Unternehmer-Kunden gelten für sämtliche Verträge mit dem Kunden über die Lieferung von Waren. (z.B. Drucker, Verbrauchsmaterialien, Ersatzteile).
- Diese Allgemeinen Lieferbedingungen für Unternehmer-Kunden gelten im Verhältnis von greeny+ zum Kunden ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte, sowie für alle geschäftlichen Kontaktaufnahmen zum Kunden, wie zum Beispiel für die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder der Anbahnung eines Vertrages, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen wird. Der Geltung allgemeiner Bestell- oder Einkaufsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
- Früher getroffene Vereinbarungen und frühere Fassungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von greeny+ werden durch diese Allgemeinen Lieferbedingungen für Unternehmer-Kunden aufgehoben.
- Werden im Einzelfall auch Schuldverhältnisse zu Personen oder Unternehmen begründet, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen, so gelten auch gegenüber diesen die Haftungseinschränkungen in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen für Unternehmer-Kunden, soweit diese Allgemeinen Lieferbedingungen für Unternehmer-Kunden gegenüber den Dritten bei Begründung des Schuldverhältnisses einbezogen wurden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Dritten bei Begründung des Schuldverhältnisses von diesen Allgemeinen Lieferbedingungen für Unternehmer-Kunden Kenntnis erlangt haben oder bereits hatten.
- Die Entgegennahme der Leistungen und Lieferungen von greeny+ durch den Kunden gilt als Anerkennung der Geltung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen für Unternehmer-Kunden.
§ 2 Vertragsschluss
- Die Angebote von greeny+ sind, soweit nicht anders vereinbart, freibleibend und unverbindlich.
- An einen Auftrag ist greeny+ erst gebunden, wenn er von greeny+ schriftlich durch eine Auftragsbestätigung bestätigt worden ist oder greeny+ mit der Auftragsausführung beginnt.
§ 3 Umfang der Lieferung und Leistung, Leistungsfristen
- Für den Umfang der von greeny+ geschuldeten Lieferung oder Leistung ist das schriftliche Angebot bzw. die schriftliche Auftragsbestätigung von greeny+ bzw. der zwischen greeny+ und dem Kunden abgeschlossene schriftliche Kaufvertrag maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch greeny+. Beruhte das Angebot von greeny+ oder deren Auftragsbestätigung auf Angaben des Kunden (Daten, Zahlen, Abbildungen, Zeichnungen, Systemvoraussetzungen, etc.), so ist dieses Angebot nur dann verbindlich, wenn diese Angaben zutreffend waren. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass der Auftrag nicht entsprechend den Angaben des Kunden durchgeführt werden kann, so ist greeny+ berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern und soweit der Kunde nicht bereit ist, die von greeny+ vorgeschlagene Ersatzlösung zu akzeptieren und gegebenenfalls tatsächlich entstehende Mehrkosten zu übernehmen.
- Die gelieferten Waren sind frei von Sachmängeln, wenn sie den vereinbarten Anforderungen hinsichtlich der Beschaffenheit und der Verwendung sowie den Vereinbarungen im Hinblick auf etwaiges Zubehör oder etwaige Anleitungen entsprechen.
- greeny+ ist in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt.
- greeny+ ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Unterauftragnehmer einzusetzen.
- Sobald greeny+ die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden bekannt wird, ist sie berechtigt, Lieferungen der Kaufgegenstände nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Unbeschadet bleibt das Recht von greeny+, von einzelnen bereits abgeschlossenen Verträgen zurückzutreten, wenn und soweit der Kunde innerhalb einer angemessenen Nachfrist eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht erbringt.
- Liefertermine stellen stets bestmögliche Angaben dar, sind aber generell unverbindlich. Der Beginn der Lieferfrist sowie die Einhaltung von Lieferterminen setzt voraus, dass der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen frist- und ordnungsgemäß erbringt, er alle beizubringenden Unterlagen bereitstellt und etwaig vereinbarte Vorauszahlungen leistet.
- Ist vertraglich vereinbart, dass der Kunde Vorauskasse oder eine Anzahlung leistet, kann die Lieferung erst nach vollständigem Eingang des Kaufpreises bei greeny+ erfolgen.
- greeny+ ist im Verhältnis zum Kunden nicht verpflichtet, Aktualisierungen im Sinne des § 327f BGB bereitzustellen oder hierüber zu informieren.
- Im Falle höherer Gewalt oder anderer unverschuldeter und außergewöhnlicher Umstände, insbesondere durch Epidemien oder Pandemien, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen oder andere unabwendbare Ereignisse, gerät greeny+ nicht in Verzug. greeny+ ist in diesem Fall auch dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn sie sich bereits im Verzug befinden. greeny+ gerät insbesondere nicht in Verzug bei Lieferverzögerungen, soweit diese durch nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch ihre Lieferanten verursacht worden sind, die sie nicht zu vertreten hat. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
- Sofern greeny+ für ihre Leistungserbringung ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat (d.h. sie hat vor Abschluss des Vertrages mit dem Kunden die dafür benötigten Liefergegenstände von ihren Lieferanten bestellt), stehen vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen unter dem Vorbehalt ihrer richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch ihre Lieferanten/Subunternehmer mit den Lieferungen und Leistungen, die sie für die Ausführung benötigt. Sollte aus Gründen, die greeny+ nicht zu vertreten hat, eine solche richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung/Leistungserbringung nicht erfolgen, gerät sie nicht in Verzug. Sie ist in diesem Fall zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. greeny+ wird den Kunden unverzüglich über derartige Leistungshindernisse informieren und etwaig bereits erbrachte Leistungen des Kunden unverzüglich erstatten.
- Ist greeny+ nach den vertraglichen Vereinbarungen zur Vorleistung verpflichtet, so kann sie die ihr obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ihr Anspruch auf die Kaufpreiszahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die greeny+ zustehende Gegenleistung auf Grund schlechter Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet ist oder sonstige Leistungshindernisse drohen wie z.B. im Falle höherer Gewalt oder anderer unverschuldeter und außergewöhnlicher Umstände, insbesondere durch Epidemien oder Pandemien, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen oder andere unabwendbare Ereignisse, oder durch Export- oder Importverbote, durch Kriegsereignisse, Insolvenz von Zulieferern oder krankheitsbedingte Ausfälle notwendiger Mitarbeiter.
- Die angemessene Versandart und das Transportunternehmen wird nach billigem Ermessen durch den Kunden gewählt.
- Etwaig anfallende Kosten, die durch die Beauftragung eines Transportunternehmens mit dem Versand der Kaufsache anfallen, sind vollumfänglich vom Kunden zu tragen.
- Eine Transportversicherung für zu versendende Waren wird nur auf ausdrücklichen Wunsch hin abgeschlossen. Die Transportversicherung wird dann im Namen und auf Rechnung des Kunden abgeschlossen.
- Geschuldet ist die Übertragung des Eigentums auf den Kunden und die Überlassung des Kaufgegenstandes an den Käufer durch Übergabe Bereitstellung für das Transportunternehmen. Der Einbau, die Installation oder eine Konfiguration des Kaufgegenstandes ist nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart ist.
§ 4 Preise, Kosten
- Sämtliche von greeny+ angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, bei Lieferungen stets „ab Werk“ vom Geschäftssitz von greeny + (EXW Incoterms 2020). Bei Rechnungsstellung wird die Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.
§ 5 Zahlungsbedingungen
- Der Kaufpreis ist, sofern der Kunde mit greeny+ nichts Abweichendes wie z.B. die Bezahlung als Vorkasse vereinbart hat, 14 Tage nach Übergabe der Kaufgegenstände an das Transportunternehmen ohne jeden Abzug fällig. Erbringt greeny+ die Lieferungen in abgrenzbaren Teilabschnitten, so ist sie berechtigt, für jede Teillieferung einen entsprechenden Teil des Kaufpreises fällig zu stellen.
- Im Falle einer vereinbarten Ratenzahlung wird der vereinbarte Restbetrag sofort fällig, wenn der Besteller mit zwei Raten ganz oder zu einem nicht unerheblichen Teil im Verzug ist oder wenn er in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Ratenzahlungstermine erstreckt, mindestens in Höhe einer monatlichen Ratenzahlung in Verzug ist.
- Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt Abzüge vorzunehmen.
- Der Kaufpreis ist im Wege der Überweisung auf das vertragliche vereinbarte Konto zu bezahlen.
- Sofern der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat und nach den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden keine Lieferung gegen Vorkasse vorgesehen ist, ist greeny+ auch ohne besondere Vereinbarung berechtigt, ihre Leistung von der Stellung eines Dokumentenakkreditivs durch eine in der Europäischen Union zugelassene Bank oder Sparkasse nach den jeweils aktuell anwendbaren Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive (ERA 500)/Uniform Customs and Practice for Documentary Credits (UCP 500) der internationalen Handelskammer (ICC) in Höhe des Brutto-Leistungspreises abhängig zu machen. Falls greeny+ keine Stellung eines solchen Dokumentenakkreditivs verlangt und falls vertraglich nichts anderes vereinbart ist, wird die Forderung mit Zugang der Lieferung an der vereinbarten Lieferadresse fällig. Liefert greeny+ die Kaufgegenstände in abgrenzbaren Teilabschnitten, so ist greeny+ in jedem Fall berechtigt, für jeden Teilabschnitt einen entsprechenden Teil der Vergütung fällig zu stellen und ggf. für jeden Teilabschnitt die Stellung eines Dokumentenakkreditivs zu verlangen.
- Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so hat er greeny+ die entstehenden Verzugsschäden zu ersetzen, insbesondere Zinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Kommt der Kunde mit der Zahlung eines fälligen Betrages oder Teilbetrages länger als 14 Tage in Verzug, verstößt der Kunde gegen die sich aus einem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen oder wird die greeny+ zustehende Kaufpreiszahlung auf Grund schlechter Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet, so wird der gesamte Rest sämtlicher offenstehender Forderungen sofort zur Zahlung fällig.
- Zahlung durch Wechsel oder Akzepte ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur zahlungshalber. Etwaige anfallende Kosten, die bei der Zahlung durch Wechsel oder Akzepte anfallen, gehen zu Lasten des Kunden und werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
- Gegen Vergütungsansprüche von greeny+ kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
- Die Abtretung von Forderungen durch den Kunden bedarf der vorherigen Genehmigung von greeny+, die diese nur aus wichtigem Grund verweigern wird.
§ 6 Gefahrübergang
Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht, sofern nicht abweichend vereinbart, mit Übergabe der Ware zum Versand auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Person des Kunden liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem abgeschlossenen Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich greeny+ das Eigentum an gelieferten Kaufgegenständen vor.
- Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat greeny+ unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die greeny+ gehörenden Kaufgegenstände erfolgen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist greeny+ berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Kaufgegenstände auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; greeny+ ist vielmehr berechtigt, lediglich die Kaufgegenstände heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf greeny+ diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
- Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
- Die aus dem Weiterverkauf der Ware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt zur Sicherheit an greeny+ ab. greeny+ nimmt die Abtretung an. Die in vorstehender Ziffer 2. genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
- Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben greeny+ ermächtigt. greeny+ verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ihr gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann greeny+ verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von greeny+ um mehr als 10%, wird greeny+ auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
- Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Der Kunde muss die Vorbehaltsware auf das Verlangen von greeny+ hin auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Sofern die Wirksamkeit dieses Eigentumsvorbehaltes von dessen Registrierung, z.B. in öffentlichen Registern im Land des Kunden, abhängig ist, ist greeny+ berechtigt und vom Kunden bevollmächtigt, diese Registrierung auf Kosten des Kunden zu bewirken. Der Kunde ist verpflichtet, alle für diese Registrierung notwendigen Mitwirkungsleistungen seinerseits kostenfrei zu erbringen.
§ 8 Mängelhaftung und allgemeine Haftung
- Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln der Kaufgegenstände beträgt ein Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Nach Ablauf dieses Jahres darf greeny+ insbesondere auch die Nacherfüllung verweigern, ohne dass dem Kunden hieraus Ansprüche gegen greeny+ auf Minderung, Rücktritt oder Schadenersatz entstehen. Diese Verjährungsfristverkürzung gilt nicht für andere Schadensersatzansprüche als solche wegen verweigerter Nacherfüllung und generell nicht für Ansprüche bei arglistigem Verschweigen des Mangels sowie für Rückgriffsansprüche aus § 445a BGB; für solche Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Zur Bestimmung der Mangelfreiheit der Kaufgegenstände im Zeitpunkt des Gefahrübergangs geht, soweit bestehend, eine Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien den objektiven Anforderungen im Sinne des § 434 Abs. 3 BGB an die Sache vor.
- Eine vorausgesetzte Verwendung der Sache im Sinne des § 434 Abs. 2 Ziff. 2 BGB, setzt eine umfassende Information des Kunden über den von ihm geplanten Verwendungszweck vor Vertragsschluss, sowie die von greeny+ in dieser Kenntnis schriftlich erklärte Zustimmung voraus.
- Die Kaufgegenstände genügen den objektiven Anforderungen an die übliche Beschaffenheit im Hinblick auf die Haltbarkeit der Sache nach § 434 Abs. 3 S. 1 Ziff. 2, S. 2 BGB, wenn die Kaufgegenstände zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Fähigkeit haben, ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei normaler Verwendung zu behalten.
- Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung wegen Mängeln der Kaufgegenstände bestehen nach den folgenden Bestimmungen:
- Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann die greeny+ zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
- greeny+ ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
- Der Kunde hat greeny+ die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandeten Kaufgegenstände zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle eines Mangels ist greeny+ berechtigt eine Nachlieferung davon abhängig zu machen, dass der Kunde ihr die mangelhafte Sache sowie gezogene Nutzung Zug um Zug nach §§ 346 bis 348 BGB zurückgewährt. Eine Pflicht zur Rücknahme der ersetzten Sache besteht nicht.
- Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt greeny+, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.
- Hat der Kunde die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, nachdem der Mangel offenbar wurde, ist greeny+ nicht verpflichtet, dem Kunden die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.
- Hat der Kunde die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist greeny+ im Rahmen der Nacherfüllung nur dann verpflichtet, dem Kunden die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen, sofern er greeny+ zuvor Gelegenheit zur eigenen Vornahme dieser Handlungen binnen angemessener Frist gegeben hat.
- Die Aufwendungen zur Nachbesserung oder Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, trägt der Kunde.
- Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann greeny+ die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
- Sofern es sich bei einem Mangel um einen Mangel der auf den Kaufgegenständen integrierten Software handelt gilt ergänzend Folgendes: Ist greeny+ zur Mangelbeseitigung oder fehlerfreien Nachlieferung nicht in der Lage, wird greeny+ dem Kunden Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzeigen. Die Fehlerumgehungsmöglichkeiten gelten als Nacherfüllung, sofern diese nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionalität oder Abläufe der Software führen. Fehlerumgehungen sind temporäre Überbrückungen eines Fehlers bzw. einer Störung ohne Eingriff in den Quellcode.
- Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches gilt zusätzlich Folgendes:
Die Mängelansprüche des Kunden, insbesondere die Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung und Schadensersatz, setzen voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so sind diese unverzüglich schriftlich gegenüber greeny+ anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung des Mangels erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von vierzehn Tagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von greeny+ für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn greeny+ den Mangel arglistig verschwiegen haben.
Kaufmann ist jeder Unternehmer, der im Handelsregister eingetragen ist oder der ein Handelsgewerbe betreibt und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt.
- Der Kunde kann Schadensersatz nur verlangen:
- Für Schäden, die auf
- einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch greeny+ oder
- auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung eines gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von greeny+
von Pflichten beruhen, die nicht vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) und nicht Haupt- oder Nebenpflichten im Zusammenhang mit Mängeln der Kaufgegenstände sind.
- Für Schäden, die auf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) von greeny+, eines gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von greeny+ beruhen.
Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) im Sinne der vorstehenden Unterabschnitte 7.1 und 7.2 sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.
- Weiter haftet greeny+ für Schäden aufgrund der fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit Mängeln der Lieferung (Nacherfüllungs- oder Nebenpflichten) und
- für Schäden, die in den Schutzbereich einer von greeny+ ausdrücklich erteilten Garantie (Zusicherung) oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen.
- Im Falle der einfach-fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise zu erwartenden, bei Vertragsschluss bei Anwendung ordnungsgemäßer Sorgfalt für von greeny+ vorhersehbaren Schaden beschränkt.
- Schadenersatzansprüche des Kunden im Falle der einfach-fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht verjähren in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit.
- Schadenersatzansprüche gegen greeny+ aus gesetzlich zwingender Haftung, beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen unberührt und bestehen in gesetzlichem Umfang binnen der gesetzlichen Fristen.
- Sollten zur Anbahnung oder Abwicklung des Schuldverhältnisses zwischen den Parteien Dritte beauftragt oder einbezogen werden, so gelten die oben bezeichneten Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen auch gegenüber den Dritten.
- Rechte des Kunden nach den Paragrafen 445a, 445b und 478 BGB für den Fall, dass der Kunde oder dessen weitere Abnehmer in einer Lieferkette in Anspruch genommen werden, bleiben nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen im Übrigen unberührt:
- Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass die Aufwendungen für die Nacherfüllung erforderlich waren und er nicht gegenüber seinem Käufer nach § 439 Abs. 4 BGB die Nacherfüllung hätte verweigern oder auf billigere Weise nacherfüllen können.
- Der Anspruch aus § 445a Abs. 1 BGB verjährt gem. § 445b Abs. 1 BGB in zwei Jahren ab Ablieferung an den Kunden. Diese Fristen gelten auch dann, wenn nach § 438 BGB eine längere Frist gelten würde.
- Die Verjährung der in den §§ 437 und 445a Abs. 1 BGB bestimmten Ansprüche des Kunden gegen greeny+ wegen des Mangels einer verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Kunde die Ansprüche seines Käufers erfüllt hat, sofern im Verhältnis des Kunden zu dessen Käufer die Ansprüche noch nicht verjährt waren. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem greeny+ die Sache dem Kunden abgeliefert hat.
- Ansprüche nach § 327u BGB bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt und bestehen in gesetzlichem Umfang binnen der gesetzlichen Fristen.
§ 9 Urheberrechte an integrierter Software
- Die Kaufgegenstände werden in der Regel mit integrierter Software ausgeliefert.
- Der Kunde ist mit Ausnahme des Rechts zur Fehlerberichtigung nicht berechtigt, Änderungen an der Software vorzunehmen. Das Recht zur Fehlerberichtigung durch den Kunden greift nur ein, wenn zuvor die Fehlerberichtigung durch greeny+ abgelehnt wurde oder fehlgeschlagen ist.
- Die Anfertigung einer Sicherungskopie der Software durch den Kunden sowie die Vervielfältigung im Rahmen der üblichen Datensicherung zur Sicherstellung des bestimmungsgemäßen Betriebes der Software ist zulässig. Die Dekompilierung der Software nach den Regelungen des § 69e UrhG ist zulässig.
- greeny+ ist in keinem Fall verpflichtet, den Quellcode der Software offenzulegen.
§ 10 Geheimhaltung
- Der Kunde verpflichtet sich, während der Laufzeit des jeweils mit greeny+ abgeschlossenen Vertrages sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind („vertrauliche Informationen“), geheim zu halten und sie – soweit nicht vorher ausdrücklich schriftlich genehmigt oder zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzuleiten oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Diese Geheimhaltungspflicht bleibt für weitere fünf Jahre nach vollständiger Erfüllung oder Beendigung des Auftrages bestehen.
- Die Verpflichtungen nach Ziff. 1 gelten ebenfalls für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Ziff. 1 Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG).
- Der Kunde verpflichtet sich Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Ziff. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, mit den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen vor der Erlangung durch Dritte zu schützen. Die Geheimhaltungsmaßnahmen haben mindestens der verkehrsüblichen Sorgfalt sowie dem Schutzniveau zu entsprechen, das der Kunde für eigene Geschäftsgeheimnisse derselben Kategorie anwendet.
- Ausgenommen hiervon sind diejenigen vertraulichen Informationen,
- die dem Kunden bereits vor Beginn der Vertragsverhandlungen bekannt waren oder die von Dritten als nicht vertraulich mitgeteilt werden, sofern diese nicht ihrerseits gegen Vertraulichkeitspflichten verstoßen,
- welche der Kunde unabhängig entwickelt hat,
- die ohne Verschulden oder Zutun des Kunden öffentlich bekannt sind oder werden oder
- die aufgrund gesetzlicher Pflichten oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offen zu legen sind.
Im letztgenannten Fall hat der Kunde greeny+ vor der Offenlegung unverzüglich zu informieren. Beruft sich der Kunde auf eine der vorstehenden Ausnahmen, so trifft ihn insoweit die Beweislast. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur Vertraulichkeit bleiben unberührt.
- Der Kunde ist nicht berechtigt Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands im Sinne des § 3 Abs. 1 GeschGehG („Reverse Engineering“) zu erlangen, sofern das Produkt oder der Gegenstand nicht öffentlich verfügbar gemacht wurde; dies gilt nicht, soweit zwingende gesetzliche Regelungen, z.B. aus § 69d Absatz 3 Urhebergesetz ein Reverse Engineering erlauben.
§ 11 Sonstiges: Erfüllungsort, Gerichtsstand, Vertragssprache, salvatorische Klausel, anwendbares Recht, Pflicht zur Mitteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Soweit der Kunde seinen Sitz im Ausland hat, hat der Kunde greeny+ unmittelbar bei Vertragsschluss die ihm von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu übermitteln. Der Kunde hat greeny+ zudem jederzeit über Änderungen der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu informieren. Sollte greeny+ aufgrund einer fehlenden, unrichtigen oder unvollständigen Meldung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Kunden ein Schaden entstehen, insbesondere aufgrund eines daraus folgenden Entfalls der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen nach §§ 4 Ziff. 1 lit b), 6a UstG ein Schaden entstehen, so ist der Kunde greeny+ zum Ersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, sofern der Kunde die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis bzw. diesen Allgemeinen Lieferbedingungen ergebenden Streitigkeiten ist Nattheim, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Kunde in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Gerichtsstand ins Ausland verlegt. Als Ausnahme hierzu ist greeny+ auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
Kaufmann ist jeder Unternehmer, der im Handelsregister eingetragen ist oder der ein Handelsgewerbe betreibt und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt. Der Kunde hat seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland, wenn er im Ausland seinen Geschäftssitz hat.
- Vertragssprache ist deutsch. Bedienen sich die Parteien daneben einer anderen Sprache, hat der deutsche Wortlaut entsprechend der Vereinbarung Vorrang.
- Sollte eine Bestimmung in dem zwischen greeny+ und dem Kunden abgeschlossenen Vertrag oder in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
- Für die vertraglichen und sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen greeny+ und dem Kunden gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Nattheim, den 18.08.2022